REAL ESTATE

Ferienvermietung Mallorca

c164911f0a9fb2653e1926a.jpg

Aufgrund vieler Anfragen unsere Kunden haben wir eine kleine Zusammenfassung über die Änderung des Gesetzes über die Vermarktung von Fremdenverkehrsaufenthalten auf den Balearen erstellt.

Die wichtigsten Punkte sind die folgenden:

  • Je nach Kapazität der Insel nach Umwelt-, Bevölkerungs- und sonstigen Kriterien gibt es eine Höchstgrenze für Fremdenverkehrsplätze.
  • Es gibt keine Platzbörse.
  • Es besteht die Pflicht eines konkreten Energieausweises je nach Baujahr der Liegenschaft (Mindestnote F für Bauten vor dem 31.12.2017; Mindestnote D für Bauten nach dem 01.01.2008)
  • Sozialwohnungen (VPO) dürfen nicht touristisch vermarktet werden.
  • Die untergebrachten Gäste müssen die Vorschriften über das Zusammenleben und/oder Hausregeln der Eigentümergemeinschaft kennen und erfüllen. Sie müssen die Dienste und Einrichtungen angemessen nutzen. Die Vermarkter von Fremdenverkehrsaufenthalten müssen die Gäste schriftlich über diese Vorschriften informieren und die Gäste müssen den Empfang dieser Vorschriften mit ihrer Unterschrift bestätigen.
  • Die Höchstzahl von Plätzen ist in der Bewohnbarkeitsbescheinigung festgelegt.
  • Wenn in der Satzung festgesetzt ist, dass die Wohnung nur für Wohnzwecke zu nutzen ist, kann die Wohnung nicht touristisch vermarktet werden.
  • Unabhängig davon, ob es sich um ein frei stehendes Haus, eine Doppelhaushälfte oder eine Etagenwohnung handelt, kann die Hauptwohnung vermietet werden, wenn sie von dem Immobilieneigentümer selbst vermietet wird und zwar für maximal 60 Tage im Jahr. Dazu muss eine wahrheitsgetreue Erklärung (DRIAT) bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
  • Ohne DRIAT gilt es als illegales Angebot! Für ein illegales Angebot haftet nicht nur des Kommunikationsmittels (Web, Papier, Agentur...) sondern auch derjenige, die die Werbeanzeige aufgegeben hat. Die Werbung muss die Registernummer der Wohnung über ihre Eintragung im Tourismusregister enthalten.
  • Die Bewohnbarkeitsbescheinigung muss gültig sein.
  • Nach Vorlage der DRIAT kann die Immobilie für einen Zeitraum von 5 Jahren touristisch vermarktet werden. Danach kann die Erlaubnis um weitere 5 Jahre verlängert werden.
  • Die Wohnungen müssen über Wasserzähler verfügen.
  • Der Vermarkter muss die arbeits- und steuerrechtlichen Erfordernisse erfüllen.
  • Der Vermarkter muss der Generaldirektion der Polizei Auskunft über den Aufenthalt der Personen, die in der Wohnung leben, übersenden.
  • Die Wohnung darf nur für eine Aufenthalt von einem Monat vermietet werden.
  • Der Vermarkter muss eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen haben.
  • Der Vermarkter muss die Wohnung regelmäßig reinigen.
  • Der Vermarkter muss Bett- und Hauswäsche sowie Haushaltsutensilien zur Verfügung stellen.
  • Der Vermarkter muss für eine telefonische Betreuung rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
  • Die Wohnung muss über je ein Bad für je 4 Personen verfügen.

Für Verstöße gegen dieses Gesetz haften die Eigentümer der Wohnungen und die vermarktenden Personen. Schwere Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Geldstrafen zwischen EUR 4000 und EUR 40.000 bestraft.

Das Thurm Concept Team hofft, dass diese kurze Zusammenfassung für Sie informativ und hilfreich ist!

 

Developed by © THURM REAL ESTATE